Artikel 7 VO (EG) 94/2659

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die für die Beihilfezahlung zu erfüllenden Bedingungen eingehalten werden.

(2) Der Vertragsinhaber hält für die mit der Kontrolle der Maßnahme beauftragte einzelstaatliche Behörde alle erforderlichen Unterlagen bereit, damit diese im Zusammenhang mit den privat gelagerten Erzeugnissen insbesondere folgende Punkte überprüfen kann:

a)
Eigentum zum Zeitpunkt der Einlagerung,
b)
Ursprung und Herstellungsdatum des Käses,
c)
Einlagerungsdatum,
d)
Vorhandensein im Lagerhaus,
e)
Auslagerungsdatum.

(3) Der Vertragsinhaber oder gegebenenfalls an seiner Stelle der Betreiber des Lagerhauses führt eine Bestandsbuchhaltung, die im Lagerhaus zur Verfügung steht und der folgendes zu entnehmen ist:

a)
Kennzeichnung der privat eingelagerten Erzeugnisse nach den Vertragsnummern,
b)
Ein- und Auslagerungsdatum,
c)
Anzahl der Käsestücke und ihr Gewicht je Partie,
d)
Stelle, an der die Erzeugnisse im Lagerhaus aufbewahrt sind.

(4) Die gelagerten Erzeugnisse müssen sich leicht identifizieren lassen und für jeden Vertrag gesondert gekennzeichnet sein.

(5) Unbeschadet des Artikels 3 Buchstabe d) nimmt die zuständige Stelle bei der Einlagerung Kontrollen vor, um insbesondere die Beihilfefähigkeit der gelagerten Erzeugnisse sicherzustellen und einem Austausch von Erzeugnissen während der vertraglichen Lagerdauer vorzubeugen.

(6) Die mit der Kontrolle beauftragte einzelstaatliche Behörde überprüft

a)
ohne Vorankündigung das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lagerhaus. Die Stichprobe muß repräsentativ sein und sich auf mindestens 10 % der im Zusammenhang mit einer Beihilfemaßnahme zur privaten Lagerhaltung unter Vertrag stehenden Gesamtmenge erstrecken. Diese Überprüfung umfaßt außer der Kontrolle der in Absatz 3 genannten Bestandsbuchhaltung körperliche Kontrollen des Gewichts und der Art der Erzeugnisse sowie von deren Kennzeichnung. Die körperlichen Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % der von der nicht angekündigten Überprüfung erfaßten Menge;
b)
das Vorhandensein der Erzeugnisse am Ende der vertraglichen Lagerdauer.

(7) Über die gemäß den Absätzen 5 und 6 durchgeführten Kontrollen wird ein Bericht erstellt, in dem folgendes anzugeben ist:

Kontrolldatum,

Kontrolldauer,

durchgeführte Maßnahmen.

Der Kontrollbericht muß von der zuständigen Person unterzeichnet und vom Vertragsinhaber oder gegebenenfalls dem Betreiber des Lagerhauses gegengezeichnet werden.

(8) Werden bei 5 % oder mehr der einer Kontrolle unterzogenen Erzeugnismengen Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Kontrolle auf eine größere, von der zuständigen Stelle zu bestimmende Probe ausgedehnt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Fälle innerhalb von vier Wochen mit.

(9) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Kosten für die Kontrolle ganz oder teilweise zu Lasten des Vertragsinhabers gehen.

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