Artikel 8 VO (EG) 94/2659
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1107/68 und (EWG) Nr. 2496/78 werden aufgehoben. Sie gelten jedoch noch für diejenigen Verträge, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung abgeschlossen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.