Artikel 6 VO (EG) 94/2978

Anhang I kann nach dem Verfahren des Artikels 7 geändert werden, um Änderungen der IMO-Entschließung A.747(18) und der einschlägigen internationalen Übereinkommen, die in Kraft getreten sind, zu berücksichtigen.

Änderungen an den in Artikel 3 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(1) vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

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