Artikel 5 VO (EG) 94/2978

(1) Bei der ganz oder teilweise auf der Bruttoraumzahl des Schiffes basierenden Festsetzung der Gebühren für Öltankschiffe wird die Raumzahl der Tanks für getrennten Ballast eines Öltankschiffes von den Hafen- und Lotsenbehörden nicht berücksichtigt, so daß deren Berechnungen die im Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) des Schiffes unter „Bemerkungen” eingetragene reduzierte Bruttoraumzahl zugrunde liegt.

(2) Ersatzweise stellen die Hafen- und Lotsenbehörden sicher, daß die Gebühren für Öltankschiffe, die in den Anwendungsbereich nach Artikel 2 fallen, mindestens 17 v. H. niedriger sind als die für Öltankschiffe mit gleicher Bruttoraumzahl, aber ohne Tanks für getrennten Ballast.

Hafen- und Lotsenbehörden, die am 13. Juni 1994 bereits eine Pauschale anwenden, die in Unterabsatz 1 vorgesehen ist, jedoch auf einem niedrigen Prozentsatz beruht, wenden spätestens ab dem 1. Januar 1997 den Mindestsatz von 17 v. H. an.

(3) Werden die Gebühren auf einer anderen Grundlage als der Bruttoraumzahl festgesetzt, so tragen die Hafen- und Lotsenbehörden dafür Sorge, daß Öltankschiffe mit Tanks für getrennten Ballast nicht ungünstiger gestellt sind als bei einer Gebührenberechnung nach den Absätzen 1 oder 2.

(4) Die Hafen- und die Lotsenbehörden wenden auf alle Öltankschiffe mit Tanks für getrennten Ballast nur eine der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Regelungen an.

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