Artikel 4 VO (EG) 94/2978

Bei Ausstellung des Internationalen Schiffsmeßbriefes (1969) für ein Öltankschiff mit Tanks für getrennten Ballast, das gemäß dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 vermessen worden ist, macht die zuständige Stelle für die Zwecke dieser Verordnung unter „Bemerkungen” einen Eintrag gemäß Nummer 3 des Anhangs I und gibt dabei folgendes an:

i)
die Raumzahl der Tanks für getrennten Ballast; diese Raumzahl ist gemäß Nummer 4 des Anhangs I zu dieser Verordnung zu ermitteln; sowie
ii)
die reduzierte Bruttoraumzahl des Schiffes.

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