Artikel 3 VO (EG) 94/2978

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Öltankschiff” ein Schiff, das der Definition des MARPOL-Übereinkommens 73/78 Anlage I Regel 1 Nummer 4, entspricht;
b)
„getrennter Ballast” Ballast, der der Definition des MARPOL-Übereinkommens 73/78, Anlage I Regel 1 Nummer 17, entspricht;
c)
„Tank für getrennten Ballast” einen Tank, der ausschließlich für die Beförderung von getrenntem Ballast verwendet wird;
d)
„Öltankschiff mit Tanks für getrennten Ballast” ein mit Tanks für getrennten Ballast ausgerüstetes Öltankschiff, das von der Regierung des Flaggenstaates oder einer anderen von dieser hierzu befugten Stelle als Öltankschiff mit Tanks für getrennten Ballast zertifiziert wurde. Dies ist von der zertifizierenden Stelle deutlich an dem hierfür vorgesehenen Platz im Nachtrag zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung anzugeben;
e)
„Doppelhüllen-Öltankschiff” ein gemäß dem MARPOL-Übereinkommen 73/78, Anlage I Regel 13 F Nummer 3, gebautes Öltankschiff mit Tanks für getrennten Ballast;
f)
„Öltankschiff neuartiger Bauweise” ein gemäß dem MARPOL-Übereinkommen 73/78, Anlage I Regel 13 F Nummern 4 und 5, gebautes Öltankschiff mit Tanks für getrennten Ballast;
g)
„Marpol-Übereinkommen 73/78” das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das dazugehörige Protokoll von 1978, in der jeweils geltenden Fassung;
h)
„Hafenbehörde” eine öffentliche oder private Person, die Anlagen und Dienstleistungen für die Schiffahrt anbietet und dafür von den Schiffen Gebühren erhebt;
i)
„Lotsenbehörde” eine öffentliche oder private Person, die befugt ist, Lotsendienste für die Schiffahrt anzubieten;
j)
„Bruttoraumzahl” die gemäß den Bestimmungen des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 ermittelte Gesamtgröße des Schiffes;
k)
„reduzierte Bruttoraumzahl” die Bruttoraumzahl eines Öltankschiffes, die sich ergibt, wenn von der Bruttoraumzahl des gesamten Schiffes die nach Nummer 4 des Anhangs I ermittelte Bruttoraumzahl der Tanks für getrennten Ballast abgezogen wird.

(2) Anhang II enthält die im MARPOL-Übereinkommen 73/78 aufgeführten Definitionen für die Begriffe nach Absatz 1 Buchstaben a), b), e) und f).

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