Artikel 2 VO (EG) 94/2978
Diese Verordnung gilt für Öltankschiffe,
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die in eigens hierfür bestimmten Tanks getrennten Ballast mitführen können,
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die als Öltankschiffe mit Tanks für getrennten Ballast entworfen, gebaut und hergerichtet wurden, ausgerüstet und betrieben werden, einschließlich Doppelhüllen-Öltankschiffen und Öltankschiffen neuartiger Bauweise,
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die den Anforderungen des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 genügen und
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für die ein Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) ausgestellt ist.
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