Artikel 2 VO (EG) 94/2978

Diese Verordnung gilt für Öltankschiffe,

die in eigens hierfür bestimmten Tanks getrennten Ballast mitführen können,

die als Öltankschiffe mit Tanks für getrennten Ballast entworfen, gebaut und hergerichtet wurden, ausgerüstet und betrieben werden, einschließlich Doppelhüllen-Öltankschiffen und Öltankschiffen neuartiger Bauweise,

die den Anforderungen des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 genügen und

für die ein Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) ausgestellt ist.

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