Artikel 1 VO (EG) 94/2978

Die Hafen- und Lotsenbehörden in der Gemeinschaft

a)
führen in Übereinstimmung mit dieser Verordnung die Entschließung A.747(18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) vom 4. November 1993, deren Anhang in Anhang I dieser Verordnung enthalten ist, durch, um so den Einsatz von Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast — einschließlich Doppelhüllen-Öltankschiffen und Öltankschiffen neuartiger Bauweise — zu fördern oder
b)
wenden in Übereinstimmung mit dieser Verordnung Regelungen zur Senkung der Gebühren für Öltankschiffe mit Tanks für getrennten Ballast an, die von der Regelung der IMO-Entschließung A.747(18) abweichen, dieser jedoch der Zielsetzung nach entsprechen.

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