Präambel VO (EG) 94/2978
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es kommt nach wie vor zu betriebs- und unfallbedingten Meeresverschmutzungen durch Öltankschiffe, und die Ölbeförderung mit Tankschiffen herkömmlicher Bauart stellt eine stetige Bedrohung der Meeresumwelt dar.
Im Rahmen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) sind international vereinbarte Regeln für den Bau und den Betrieb umweltfreundlicher Öltankschiffe aufgestellt worden.
Der Einsatz umweltfreundlicher Öltankschiffe kommt sowohl den Küstenstaaten als auch dem Wirtschaftszweig zugute.
Die internationalen Übereinkommen enthalten Bestimmungen über die Erteilung von Zeugnissen für Öltankschiffe. Mit der Vermessung der Raumzahl von Tanks für getrennten Ballast in Öltankschiffen hat sich die IMO eingehend befaßt.
Bis auf einen Mitgliedstaat haben alle Mitgliedstaaten das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) ratifiziert und durchgeführt. Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 haben alle Mitgliedstaaten ratifiziert und durchgeführt.
In der Entschließung A.722(17), die am 6. November 1991 von der IMO-Versammlung angenommen wurde, und in der darauffolgenden Entschließung A.747(18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast, die am 4. November 1993 von der IMO-Versammlung angenommen wurde, kommt der allgemeine Wunsch zum Ausdruck, den Bau umweltfreundlicher Tankschiffe und die Verwendung von Tanks für getrennten Ballast in Öltankschiffen zu fördern.
Die IMO-Versammlung hat in der Entschließung A.747(18) i) die Regierungen ersucht, die Hafenbehörden anzuweisen, sich nach ihrer Empfehlung zu richten und die Raumzahl für die Tanks für getrennten Ballast abzuziehen, wenn sie die Gebühren anhand der Bruttoraumzahl für alle Tankschiffe mit Tanks für getrennten Ballast gemäß dem MARPOL-Übereinkommen 73/78, Anlage I Regel 13, festsetzen, und ii) die Regierungen ferner ersucht, die Lotsenbehörden anzuweisen, nach Maßgabe der Empfehlung tätig zu werden.
Der Rat hat anerkannt, daß entweder auf Gemeinschafts- oder auf nationaler Ebene eine verstärktes Tätigwerden erforderlich ist, um angemessen auf die Erfordernisse der Sicherheit im Seeverkehr und der Verhütung der Meeresverschmutzung reagieren zu können. Es ist wünschenswert, den Einsatz von Doppelhüllen-Öltankschiffen und Öltankern neuartiger Bauweise, die dem MARPOL-Übereinkommen 73/78, Anlage I Regel 13 F, in der geänderten Fassung vom 6. März 1992 genügen, und den Einsatz von Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast zu fördern.
Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Doppelhüllen-Öltankschiffe und Öltanker neuartiger Bauweise so behandelt werden, als ob ihre Tanks für getrennten Ballast dem MARPOL-Übereinkommen 73/78, Anlage I Regel 13 F, entsprächen.
Es sollte vermieden werden, die Schiffseigner und -betreiber zu benachteiligen, die umweltfreundlich gebaute und betriebene Öltankschiffe einsetzen.
Insbesondere Gebühren für Öltankschiffe, deren Höhe sich nach der Raumzahl der Tanks für getrennten Ballast richtet, bedeuten einen finanziellen Nachteil für diejenigen, die einen wichtigen Schritt in Richtung auf eine saubere Umwelt unternommen haben, da diese Tanks nicht für die Beförderung von Fracht genutzt werden.
Aus wirtschaftlichen Erwägungen möchte kein Hafen gern dadurch ins Hintertreffen geraten, daß er als einziger die IMO-Entschließung anwendet.
Die IMO-Entschließungen A.722(17) und A.747(18) wurden zwar vereinbart, sind jedoch noch nicht von allen Mitgliedstaaten durchgeführt worden.
Zum Schutz der Meeresumwelt vor Verschmutzung durch Öltankschiffe herkömmlicher Bauart sollten die internationalen Regeln über die Gebühren, die Hafen- und Lotsenbehörden von Öltankschiffen verlangen, in der Gemeinschaft einheitlich durchgeführt werden.
Eine Verordnung ist die beste Gewähr für ein abgestimmtes Vorgehen zur einheitlichen Durchführung der internationalen Regeln unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips mit dem Ziel, Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Gemeinschaft zu vermeiden und effiziente und kostenwirksame Lösungen zu finden.
Die Flaggenstaaten oder andere Stellen, die das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung und den Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) ausstellen, sowie die Schiffseigner und diejenigen, die Gebühren von Öltankschiffen verlangen, müssen gemeinsam an der Durchführung der IMO-Entschließung A.747(18) arbeiten, um den Schutz der Meeresumwelt zu verbessern.
In einigen Mitgliedstaaten wurden bereits Systeme eingeführt, um die Gebühren für umweltfreundliche Schiffe auf einer anderen Grundlage als der IMO-Entschließung A.747(18) zu verringern. Im Sinne der genannten Entschließung sollte eine Alternativregelung für Gebühren auf der Grundlage der Raumzahl, und zwar in Form eines prozentualen Abschlags gegenüber dem normalen Gebührensatz vorgesehen werden, die einen mindestens ebenso hohen durchschnittlichen Abschlag zur Folge hat wie der, der mit der Entschließung angestrebt wird. Ferner sollte sichergestellt sein, daß Tankschiffe mit Tanks für getrennten Ballast in keinem Fall weniger günstig behandelt werden, auch wenn die Gebühren nicht auf der Grundlage der Raumzahl berechnet werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 5 vom 7. 1. 1994, S. 4.
- (2)
ABl. Nr. C 295 vom 22. 10. 1994, S. 26.
- (3)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 1994 (ABl. Nr. C 205 vom 25. 7. 1994, S. 59), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. September 1994 (ABl. Nr. C 301 vom 27. 10. 1994, S. 34) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16 November 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
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