Artikel 8 VO (EG) 94/2978
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen spätestens bis zum 31. Dezember 1995 die gegebenenfalls für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Diese Vorschriften regeln unter anderem die Durchführung der Kontrolle sowie die Kontrollverfahren und Kontrollmittel.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich alle verfügbaren Angaben über die Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Verstöße ihrer Hafen- und Lotsenbehörden gegen diese Verordnung.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Verordnung Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
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