Artikel 9 VO (EG) 94/2978

(1) Die Kommission überprüft jährlich nach Eingang der gemäß Artikel 8 zu übermittelnden Berichte der Mitgliedstaaten die Durchführung dieser Verordnung.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 1998 einen Bericht vor, in dem das Funktionieren des Systems nach Artikel 5 Absatz 2 bewertet wird.

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