Artikel 1 VO (EG) 94/3010

Die Beihilfen, die bei Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 für die Belieferung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse aus der Gemeinschaft im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2883/94 festgelegten Bedarfsvorausschätzung gewährt werden, sind im Anhang festgesetzt.

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