Präambel VO (EG) 94/3010
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Für den vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 reichenden Zeitraum wurden in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 2883/94 der Kommission vom 28. November 1994 mit der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen(3), die Mengen Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festgesetzt, für die im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung eine Freistellung von Einfuhrzöllen gilt oder eine Beihilfe gewährt wird.
Die genannten Beihilfen sind unter besonderer Berücksichtigung der Kosten der Versorgung auf dem Weltmarkt, der sich aus der geographischen Lage der Inseln ergebenden Voraussetzungen sowie der bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse nach Drittländern angewandten Preise festzusetzen.
Die Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Inseln mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind in der Verordnung (EG) Nr. 2790/94 der Kommission(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2883/94, enthalten. Dieselbe Verordnung enthält außerdem eine Neuregelung der Erteilung der Bescheinigungen und ihrer Gültigkeitsdauer, der Gewährung der Beihilfen sowie der Kontrolle des im Rahmen dieser Sonderregelung betriebenen Handels. Diese Bestimmungen ersetzen überdies die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2596/93(6), und gelten in den jeweiligen Marktsektoren ab 1. Dezember 1994.
Die Verordnung (EWG) Nr. 2175/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2428/94(8), sollte deshalb zum selben Zeitpunkt aufgehoben werden.
Die vorliegende Verordnung müßte gleichzeitig mit den Verordnungen in Kraft treten, welche die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zu dieser Neuregelung und zur Bedarfsvorausschätzung enthalten.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.
- (2)
ABl. Nr. L 180 vom 23. 7. 1993, S. 26.
- (3)
ABl. Nr. L 304 vom 29. 11. 1994, S. 18.
- (4)
ABl. Nr. L 296 vom 17. 11. 1994, S. 23.
- (5)
ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 1.
- (6)
ABl. Nr. L 238 vom 23. 9. 1993, S. 24.
- (7)
ABl. Nr. L 217 vom 31. 7. 1992, S. 67.
- (8)
ABl. Nr. L 259 vom 7. 10. 1994, S. 8.
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