Artikel 3 VO (EG) 94/3122

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission bewerten gemeinsam die Zuverlässigkeit und Brauchbarkeit dieser Kriterien anhand der gewonnenen Erfahrungen, um im Hinblick auf wirksamere und gezieltere Warenkontrollen gegebenenfalls die nötigen Anpassungen am Auswahlsystem und den Auswahlparametern vorzunehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über:

die Maßnahmen, die sie zur Anwendung eines Auswahlsystems auf der Grundlage einer Risikoanalyse unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Kriterien getroffen haben, insbesondere über die ihren Dienststellen erteilten Anweisungen;

Einzelfälle, die möglicherweise für die anderen Mitgliedstaaten von Interesse sind.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß eine zentrale Stelle die im Zusammenhang mit der Risikoanalyse erfaßten Daten koordiniert.

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