Artikel 2 VO (EG) 94/3122

Bei der Anwendung der in Artikel 1 genannten Kriterien sorgen die zuständigen Behören für die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses und gewährleisten die Vertraulichkeit persönlicher Informationen, über die sie verfügen oder von denen sie — in welcher Form auch immer — Kenntnis erhalten. Sie stellen insbesondere sicher, daß diese Informationen den Datenschutz genießen, der für ähnliche Daten im nationalen Recht oder im Gemeinschaftsrecht gilt.

Außerdem dürfen diese Daten nicht für andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

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