Artikel 1 VO (EG) 94/3122

Die Risikoanalyse soll dazu führen, Kontrollen nur an solchen Waren, natürlichen und juristischen Personen sowie in den Sektoren durchzuführen, bei/in denen das Betrugsrisiko am größten ist. Somit gilt es festzustellen, welche Risiken bestehen und wie hoch jeweils das Risiko einzuschätzen ist, um dann die Auswahl derjenigen Waren vornehmen zu können, an denen Warenkontrollen durchzuführen sind.

Wenn die Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 zur Durchführung ihrer Warenkontrollen auf dieses Verfahren zurückgreifen, können sie sich bei der Auswahl der Ausfuhranmeldungen für die zu kontrollierenden Waren insbesondere auf eine gewisse Zahl der folgenden Kriterien stützen:

1.
Die Ware selbst betreffende Kriterien:

Ursprung,

Beschaffenheit,

Besonderheiten, die sich aus dem Wortlaut der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen ergeben,

Wert,

zollrechtliche Situation,

Risiken der tariflichen Einstufung,

Abhängigkeit des Erstattungssatzes von technischen Merkmalen und der Aufmachung der Waren (Fett-, Wasser-, Fleisch- und Aschegehalt, Verpackung usw.),

Erzeugnis, das erstmalig in den Genuß von Erstattungen kommt,

Menge,

frühere Stichprobenanalysen,

verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA).

2.
Den Handel betreffende Kriterien:

Häufigkeit der Vermarktung,

Auftreten anormaler und/oder neuer Handelsgeschäfte,

Verkehrsverlagerungen.

3.
Die Nomenklatur für Erstattungen betreffende Kriterien:

Erstattungssatz,

die für die Zahlung von Erstattungen am meisten in Anspruch genommenen Nomenklaturen,

Risiken für die Gewährung anderer Erstattungssätze aufgrund technischer Merkmale und aufgrund der Aufmachung der Waren (Fett-, Wasser-, Fleisch- und Aschegehalt, Aufmachung usw.).

4.
Den Ausführer betreffende Kriterien:

sein Ruf und seine Vertrauenswürdigkeit,

seine finanzielle Lage,

ein neuer Ausführer,

Ausfuhren, bei denen auf den ersten Blick das wirtschaftliche Motiv nicht erkennbar ist,

strittige Vorfälle in der Vergangenheit, insbesondere Betrugsfälle.

5.
Unregelmäßigkeiten betreffende Kriterien:

festgestellte oder mutmaßliche Unregelmäßigkeiten in bestimmten Warensektoren.

6.
Die Zollabfertigung betreffende Kriterien:

normales Anmeldeverfahren,

vereinfachtes Anmeldeverfahren,

Annahme der Ausfuhranmeldung in Anwendung der Artikel 790 und 791 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1).

7.
Die Gewährung der Ausfuhrerstattung betreffende Kriterien:

Vorfinanzierung (in unverändertem Zustand oder mit Verarbeitung),

Direktausfuhr,

Versorgung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

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