Präambel VO (EG) 94/3122

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94(2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung kann der Kontrollsatz von 5 v. H. je Erzeugnissektor durch einen Kontrollsatz von 5 v. H. für alle Sektoren ersetzt werden, sofern der Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Risikoanalyse eine Auswahl der zu kontrollierenden Waren vornimmt und sofern ein Mindestkontrollsatz von 2 v. H. je Erzeugnissektor eingehalten wird. Es ist gerechtfertigt, den Kontrollsatz für nicht unter Anhang II fallende Erzeugnisse herabzusetzen.

Die Auswahlkriterien sind nach dem Verfahren des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 festzulegen.

Die Einführung dieser Kriterien muß vor dem 1. Januar 1995 erfolgen, da in der neuen Fassung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 die Anwendung der Risikoanalyse ab diesem Zeitpunkt vorgesehen ist.

Im strategischen Programm der Kommission zur Betrugsbekämpfung ist der Schwerpunkt auf die verstärkte Verwendung der Risikoanalyse gelegt worden, die insbesondere auf der Grundlage der Auswertung von Datenbanken erfolgen soll. Im Rahmen dieses Programms kommt der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten besondere Bedeutung zu, wobei jedoch dafür Sorge getragen werden soll, daß ein solches Vorgehen mit äußerster Diskretion abgewickelt wird.

Diese Maßnahmen sind notwendig und angemessen und müssen einheitlich angewandt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 42 vom 16. 2. 1990, S. 6.

(2)

ABl. Nr. L 24 vom 29. 1. 1994, S. 2.

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