Artikel 4 VO (EG) 94/3122
Wendet ein Mitgliedstaat ein Auswahlsystem auf der Grundlage einer Risikoanalyse an, wird der Prozentsatz der Warenkontrolle für Nicht-Anhang-II-Waren bei der Berechnung des globalen Prozentsatzes von 5 % für alle Sektoren nicht in Betracht gezogen. In diesem Fall ist ein Mindestprozentsatz von 2 v. H. für die Nicht-Anhang-II-Waren anzuwenden.
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