Artikel 1 VO (EG) 94/3168

In Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 erfolgt die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen gemäß den Bedingungen und entsprechend dem im Anhang dargestellten Muster.

1.
In Artikel 18 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

Der Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung muß folgendes enthalten:

a)
den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers einschließlich der Telefonnummer, der Nummer des Fernkopierers und der etwaigen Kennummer bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden) sowie seine Mehrwertsteuernummer, falls er mehrwertsteuerpflichtig ist;
b)
den Namen und die vollständige Anschrift des Anmelders;
c)
den Namen und die vollständige Anschrift des voraussichtlichen Ausführers;
d)
das Ursprungsland der Waren und das Herkunftsland;
e)
eine Beschreibung der Waren, die folgendes umfaßt:

die Handelsbezeichnung;

die Bezeichnung der Waren und den KN-Code;

f)
die entsprechende Kategorie und die Menge in der entsprechenden Einheit gemäß den Angaben in Anhang III B und IV für die betreffenden Waren;
g)
den Wert der Waren;
h)
alle zu Verwaltungszwecken verwendeten internen Kennziffern wie Taric-Code;
i)
Datum und Unterschrift des Antragstellers.

2.
Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrgenehmigungen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Mitteilung des Beschlusses der Kommission oder innerhalb der von ihr festgesetzten Frist. Die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen erfolgt gemäß den Bedingungen und Regeln in Anhang VIII.

3.
Der Anhang dieser Verordnung wird in die Verordnung (EG) Nr. 517/94 als Anhang VIII aufgenommen.

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