Präambel VO (EG) 94/3168
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2798/94(2), insbesondere auf Artikel 21,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verwirklichung des Binnenmarkts empfiehlt es sich, die bisher von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendeten Vordrucke für die Genehmigung der Einfuhr von Textilien und Bekleidung in die Gemeinschaft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/94 Gegenstand von Höchstmengen sind, durch ein einziges Papier zu ersetzen, das im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft unabhängig von dem ausstellenden Mitgliedstaat, der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Zollbeteiligten verwendet werden kann.
Zu diesem Zweck ist es notwendig, eine Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft zu schaffen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf einem einheitlichen Vordruck nach einheitlichen Kriterien zu erteilen ist, sowie festzulegen, welche Angaben diese Genehmigung und der Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung enthalten müssen, und gewisse Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 517/94 zu ändern oder zu ergänzen.
Um die Einführung einer solchen Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern, erscheint es angemessen, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit und höchstens bis zum 31. Dezember 1995 zu ermächtigen, weiterhin die nationalen Vordrucke auszustellen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen oder Überwachungspapieren verwendet wurden, sofern der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags nicht eine Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft beantragt hat.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 297 vom 18. 11. 1994, S. 6.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.