Artikel 2 VO (EG) 94/3223

(1) Für die Erzeugnisse in Teil A des Anhangs teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in dem jeweiligen Zeitraum martkttäglich (SIC! markttäglich) bis spätestens 12 Uhr (Ortszeit Brüssel) des nächsten Arbeitstages folgende Angaben je Ursprungsdrittland mit:

a)
die repräsentativen Durchschnittsnotierungen der Einfuhren auf den repräsentativen Einfuhrmärkten gemäß Artikel 3 Absatz 1 sowie bedeutsame Notierungen erheblicher Einfuhrmengen auf anderen Märkten, oder — wenn auf den repräsentativen Märkten keine Notierungen vorliegen — bedeutsame Einfuhrnotierungen anderer Märkte;
b)
die den Notierungen nach Buchstabe a) entsprechenden Gesamtmengen.

Betragen die unter Buchstabe b) genannten Mengen weniger als 1 Tonne, so werden die entsprechenden Notierungen der Kommission nicht übermittelt.

(2) Die Notierungen nach Absatz 1 Buchstabe a) werden ermittelt:

für jedes Erzeugnis in Teil A des Anhangs,

für alle vorliegenden Sorten und Größenklassen,

auf der Stufe Importeur/Großhändler oder-wenn dort keine Notierungen vorliegen-auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler.

Von diesen Beträgen sind abzuziehen:

a)
eine Vermarktungsspanne von 15 % für die Handelszentren London, Mailand und Rungis sowie von 8 % für die anderen Handelszentren,
b)
Beförderungs- und Versicherungskosten innerhalb des Zollgebiets.

Für die nach Unterabsatz 3 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

(3) Bei der Ermittlung der Kurse gemäß Absatz 2 auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler werden vorab jeweils 9 v. H. zur Berücksichtigung der Großhandelsmarge sowie 0,7245 ECU/100 kg zur Berücksichtigung der Umschlagskosten und Marktgebühren oder -abgaben abgezogen.

(4) Als repräsentativ gelten

die Notierungen der Güteklasse I, sofern diese mindestens 50 % der gehandelten Gesamtmengen ausmacht;

die Notierungen der Güteklasse I und, falls diese weniger als 50 % der Gesamtmengen ausmacht, der Güteklasse II, so daß zusammen 50 % der gehandelten Gesamtmengen erfaßt werden;

die Notierungen der Güteklasse II, falls keine Erzeugnisse der Güteklasse I vorliegen oder grundsätzlich beschlossen wurde, auf diese Notierungen nach Abzug der in Absatz 2 genannten Beträge einen Anpassungskoeffizienten anzuwenden, wenn die Erzeugnisse aufgrund der Produktionsbedingungen des betreffenden Ursprungslands ihren Qualitätsmerkmalen nach gewöhnlich nicht in der Güteklasse I vermarktet werden.

Auf die Notierungen wird der unter dem dritten Gedankenstrich erwähnte Anpassungskoeffizient nach Abzug der in Absatz 2 angegebenen Beträge angewandt.

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