Artikel 1 VO (EG) 94/3223

Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Partie” die Ware, die unter einer Anmeldung zum freien Verkehr gestellt wird, wobei jede Anmeldung nur Waren gleichen Ursprungs und eines einzigen Codes de Kombinierten Nomenklatur umfaßt.

Im Sinne dieser Verordnung ist ein „Einführer” der in Artikel 4 Absatz 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannte Anmelder.

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