Präambel VO (EG) 94/3223

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2753/94(2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3528/93(4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde erfordern eine neue Einfuhrregelung für das im Anhang genannte frische Obst und Gemüse. Diese Regelung basiert auf dem Vergleich zwischen dem Wert der eingeführten Erzeugnisse und dem im Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften genannten Einfuhrpreis.

Der Begriff „Partie” muß definiert werden.

Die im Anhang genannten Waren sind begrenzt haltbar und werden überwiegend im Konsignationshandel geliefert. Dadurch wird die Bestimmung ihres Zollwerts erschwert.

Der Einfuhrpreis, zu dem die eingeführten Erzeugnisse im Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften eingestuft werden, sollte dem fob-Preis zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft, dem Zollwert gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft(5) oder dem pauschalen Einfuhrwert entsprechen.

Mit der Anwendung eines pauschalen Einfuhrwerts lassen sich die Verhandlungsergebnisse der Uruguay-Runde ordnungsgemäß umsetzen.

Der pauschale Einfuhrwert bestimmt sich auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Durchschnittsnotierungen bei der Einfuhr der im Anhang genannten Erzeugnisse auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten, abzüglich der Beträge, die in Artikel 173 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2193/94(7), genannt sind. Dieser Wert ist von der Kommission an jedem Arbeitstag für alle Ursprungsländer während der im Anhang genannten Zeiträume festzusetzen.

Die Mitgliedstaaten müssen den zuständigen Dienststellen der Kommission regelmäßig und rechtzeitig alle zur Berechnung des pauschalen Einfuhrwerts erforderliche Angaben übermitteln.

Besondere Bestimmungen sind vorzusehen für den Fall, daß die Notierungen bei Erzeugnissen aus einem bestimmten Ursprungsland nicht vorliegen.

Der Importeur sollte eine andere Zolleinstufung als auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwerts wählen können. In diesem Fall und unter bestimmten Voraussetzungen, wie Schwankungen der Marktpreise, ist jedoch eine Sicherheitsleistung in Höhe der Zölle vorzusehen, die auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwerts fällig gewesen wären. Die Sicherheit ist freizugeben, wenn innerhalb bestimmter Fristen der Nachweis erbracht wird, daß die Bedingungen für den Absatz der Ware erfüllt wurden. Die fälligen Zölle, zuzüglich Zinsen, können gemäß Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 im Rahmen der nachträglichen Kontrolle eingezogen werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2118/74 der Kommission vom 9. August 1974 über Durchführungsbestimmungen für die Referenzpreisregelung bei Obst und Gemüse(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 249/93(9), bleibt für die im Anhang genannten Erzeugnisse jeweils bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres 1995/96 gültig.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst- und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 118 vom 20.5.1972, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 292 vom 12.11.1994, S. 3.

(3)

ABl. Nr. L 387 vom 31.12.1992, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 320 vom 22.12.1993, S. 32.

(5)

ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(7)

ABl. Nr. L 235 vom 9.9.1994, S. 6.

(8)

ABl. Nr. L 220 vom 10.8.1974, S. 20.

(9)

ABl. Nr. L 28 vom 5.2.1993, S. 45.

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