Artikel 4 VO (EG) 94/3223

(1) Für jedes Erzeugnis in Teil A des Anhangs bestimmt die Kommission in dem betreffenden Zeitraum an jedem Arbeitstag je Ursprungsland einen pauschalen Einfuhrwert in Höhe des gewichteten Durchschnitts der repräsentativen Notierungen nach Artikel 2, abzüglich einer Pauschale von 5 ECU/100 kg und der Wertzölle.

Diese Pauschale wird bestimmt, ohne dem Berichtigungsfaktor 1,207509 Rechnung zu tragen, der bis 31. Januar 1995 auf den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs anzuwenden war.

(2) Wird für die im Anhang Teil A genannten Erzeugnisse und Anwendungszeiträume ein pauschaler Wert gemäß dieser Verordnung festgesetzt, so findet der Preis je Einheit im Sinne von Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 keine Anwendung. Er wird somit durch den pauschalen Einfuhrwert gemäß Absatz 1 ersetzt.

(3) Wurde bei einem Erzeugnis für ein bestimmtes Ursprungsland kein pauschaler Einfuhrwert festgesetzt, so ist der Durchschnitt der geltenden pauschalen Einfuhrwerte heranzuziehen.

(4) In den im Anhang Teil A genannten Anwendungszeiträumen bleiben die pauschalen Einfuhrwerte gültig, solange sie nicht geändert werden. Sie werden jedoch ungültig, wenn der Kommission während sieben Markttagen hintereinander keine repräsentative Durchschnittsnotierung mitgeteilt wird.

Ist in Anwendung des vorstehenden Absatzes für ein bestimmtes Erzeugnis kein pauschaler Einfuhrwert gültig, entspricht der auf dieses Erzeugnis anwendbare pauschale Einfuhrwert dem zuletzt gültigen, gemäß Absatz 3 berechneten Durchschnitt der pauschalen Einfuhrwerte.

(5) Konnte kein pauschaler Einfuhrwert berechnet werden, so findet abweichend von Absatz 1 ab dem ersten Tag der im Anhang Teil A genannten Anwendungszeiträume kein pauschaler Einfuhrwert Anwendung.

(6) Die repräsentativen Notierungen werden jeweils zum repräsentativen Tageskurs in Ecu umgerechnet.

(7) Die Kommission veröffentlicht die pauschalen Einfuhrwerte in Ecu im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

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