Artikel 5 VO (EG) 94/3223

(1) Der Einfuhrpreis, zu dem die in Teil A des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse im Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft eingestuft werden, entspricht nach Wahl des Importeurs:

a)
entweder dem fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft, soweit dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung zum freien Verkehr bekannt sind,

Überschreiten diese Preise den pauschalen Einfuhrwert, der für das betreffende Erzeugnis bei der Annahme der Erklärung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt, um mehr als 8%, so leistet der Einführer die Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. In diesem Fall können die Einführer mit dem Zoll belastet werden, der bei einer Berechnung unter Zugrundelegung des betreffenden pauschalen Einfuhrwerts fällig gewesen wäre.

b)
oder dem nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ermittelten Zollwert für die betreffenden Einfuhrerzeugnisse, wobei die Zölle entsprechend Artikel 4 Absatz 1 abgezogen werden,

Im diesem Falle leistet der Importeur eine Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Höhe des Einfuhrzolls, der bei Einstufung der Erzeugnisse auf der Grundlage des geltenden pauschalen Einfuhrwerts fällig wäre.

c)
oder dem pauschalen Einfuhrwert gemäß Artikel 4.

(1a) Der Einfuhrpreis, zu dem die in Teil B des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse im Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft eingestuft werden, entspricht nach Wahl des Importeurs:

a)
entweder dem fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft, soweit dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung zum freien Verkehr bekannt sind.

Ist nach Ansicht der Zollbehörden gemäß Artikel 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 die Stellung einer Sicherheit erforderlich, so fordern sie vom Importeur eine Sicherheit, die dem Höchstbetrag der für das betreffende Erzeugnis geltenden Zölle entspricht

b)
oder dem nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ermittelten Zollwert für die betreffenden Einfuhrerzeugnisse, wobei die Zölle entsprechend Artikel 4 Absatz 1 abgezogen werden.

In diesem Fall leistet der Importeur eine Sicherheit gemäß Artikel 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, die dem Höchstbetrag der für das betreffende Erzeugnis geltenden Zölle entspricht.

(1b) Wird der Einfuhrpreis aufgrund des fob-Preises des Erzeugnisses im Ursprungsland festgesetzt, ist der Zollwert unter Berücksichtigung des betreffenden Verkaufs zu diesem Preis zu bestimmen.

Wird der Einfuhrpreis nach einem der in Absatz 1 Buchstaben b) oder c) bzw. Absatz 1a Buchstabe b) genannten Verfahren berechnet, ist der Zollwert ebenso wie der Einfuhrpreis zu bestimmen.

(2) Der Importeur verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der Ware, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um entweder nachzuweisen, daß die Partie zu Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität des Preises nach Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Unterabsatz oder nach Absatz 1a Buchstabe a) entsprechen, oder den Zollwert nach Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 1a Buchstabe b) zu bestimmen. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist, so verfällt die Sicherheit unbeschadet der Anwendung von Absatz 3.

Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die genannten Absatzbedingungen nachgewiesen wurden. Anderfalls wird die Sicherheit als Einfuhrzoll einbehalten.

(3) Auf begründeten Antrag des Importeurs kann die zuständige Behörde die in Absatz 2 genannte Frist von vier Monaten um höchstens drei Monate verlängern.

(4) Stellen die zuständigen Behörden bei einer Nachprüfung fest, daß die Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ein, zuzüglich Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Partie zum freien Verkehr bis zur Einziehung, wobei der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrundegelegt wird.

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