Artikel 10 VO (EG) 94/3285

(1) Die Untersuchung der Einfuhrtrends, der Bedingungen, unter denen die Einfuhren erfolgen, sowie des den Gemeinschaftsherstellern dadurch entstandenen oder drohenden ernsthaften Schadens erstreckt sich insbesondere auf folgende Kriterien:

a)
Umfang der Einfuhren, insbesondere bei Vorliegen eines erheblichen Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft;
b)
Preise der Einfuhren, insbesondere bei einer erheblichen Unterbietung des Preises einer gleichartigen in der Gemeinschaft hergestellten Ware;
c)
Auswirkungen auf die Gemeinschaftshersteller, die in der Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem:

Produktion,

Kapazitätsauslastung,

Lagerbestände,

Absatz,

Marktanteil,

Preise (d. h. Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre),

Gewinne,

Kapitalrendite,

Cash-flow,

Beschäftigung;

d)
andere Faktoren als Einfuhrtrends, durch die den betreffenden Gemeinschaftsherstellern ein Schaden entstehen oder entstanden sein kann.

(2) Wird die Gefahr eines ernsthaften Schadens geltend gemacht, so prüft die Kommission auch, ob klar abzusehen ist, dass eine bestimmte Lage zu einem tatsächlichen Schaden führen kann. Hierbei können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden:

a)
die Steigerungsrate der Ausfuhren in die Gemeinschaft;
b)
die im Ursprungs- oder Ausfuhrland bereits bestehende oder in absehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazität und die Wahrscheinlichkeit, daß die entsprechenden Ausfuhren für die Gemeinschaft bestimmt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.