Artikel 11 VO (EG) 94/3285

(1) Drohen Einfuhrtrends bei einer Ware mit Ursprung in einem der von dieser Verordnung betroffenen Drittländer die Gemeinschaftsherstellung zu schädigen, so kann die Einfuhr dieser Ware, wenn die Interessen der Gemeinschaft dies erfordern, je nach Lage des Falles wie folgt überwacht werden:

a)
durch eine nachträgliche gemeinschaftliche Überwachung nach Maßgabe der Bestimmungen des in Absatz 2 genannten Beschlusses, oder
b)
durch eine vorherige gemeinschaftliche Überwachung nach Artikel 12.

(2) Der Beschluß über die Einführung einer Überwachung wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 Absätze 7 und 8 gefaßt.

(3) Die Geltungsdauer der Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen sie getroffen worden sind.

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