Artikel 17 VO (EG) 94/3285

Erfordern es die Interessen der Gemeinschaft, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf einen nach Maßgabe des Titels III ausgearbeiteten Vorschlag der Kommission die geeigneten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß eine Ware in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt wird, daß den Gemeinschaftsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht.

Artikel 16 Absätze 2, 3, 4 und 5 findet Anwendung.

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