Artikel 18 VO (EG) 94/3285
Ergibt die Prüfung insbesondere nach den Kriterien des Artikels 10, daß die Voraussetzungen für den Erlaß von Maßnahmen nach den Artikeln 11 und 16 in einer Region oder in mehreren Regionen der Gemeinschaft vorliegen, kann die Kommission nach Prüfung der Alternativlösungen ausnahmsweise die Durchführung von auf die betreffende Region oder die betreffenden Regionen begrenzten Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen zulassen, sofern sie der Auffassung ist, daß die Durchführung derartiger Maßnahmen auf dieser Ebene eher angemessen ist als auf Gemeinschaftsebene.
Diese Maßnahmen müssen befristet sein, und sie dürfen das Funktionieren des Binnenmarkts möglichst wenig beeinträchtigen.
Diese Maßnahmen werden gemäß Artikel 11 bzw. Artikel 16 beschlossen.
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