Artikel 19 VO (EG) 94/3285

Schutzmaßnahmen werden nicht auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied der WTO angewandt, solange dessen Anteil an den Gemeinschaftseinfuhren der betreffenden Ware 3 v. H. nicht übersteigt, vorausgesetzt, daß auf die Entwicklungsland-Mitglieder mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 v. H. zusammen nicht mehr als 9 v. H. der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in die Gemeinschaft entfallen.

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