Artikel 20 VO (EG) 94/3285
(1) Die Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen muß auf den Zeitraum beschränkt werden, der für die Vermeidung oder die Wiedergutmachung eines ernsthaften Schadens und für die Erleichterung der Anpassung der Gemeinschaftshersteller erforderlich ist. Dieser Zeitraum darf einschließlich der Geltungsdauer einer eventuell getroffenen vorläufigen Maßnahme in der Regel vier Jahre nicht überschreiten.
(2) Diese ursprüngliche Geltungsdauer kann, außer für die in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b) vorgesehenen Maßnahmen, verlängert werden, wenn festgestellt wird,
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daß eine Verlängerung erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und
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daß die Gemeinschaftshersteller nachweislich Anpassungen vornehmen.
(3) Die Verlängerungsmaßnahmen werden nach Maßgabe des Titels III und nach den für die ursprünglichen Maßnahmen geltenden Verfahren erlassen. Die verlängerten Maßnahmen dürfen nicht restriktiver sein als diejenigen am Ende der ursprünglichen Geltungsdauer.
(4) Beträgt die Geltungsdauer der Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr, ist die Maßnahme während des Anwendungszeitraums, einschließlich des Verlängerungszeitraums, in regelmäßigen Abständen schrittweise zu liberalisieren.
(5) Der gesamte Anwendungszeitraum einer Schutzmaßnahme einschließlich des Anwendungszeitraums vorläufiger Maßnahmen, der ursprüngliche Anwendungszeitraum und seine eventuelle Verlängerung darf acht Jahre nicht überschreiten.
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