Artikel 21 VO (EG) 94/3285

(1) Während des Anwendungszeitraums von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Titeln IV und V eingeführt wurden, finden im Ausschuß auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission Konsultationen statt. Bei Schutzmaßnahmen, deren Geltungsdauer drei Jahre überschreitet, hält die Kommission spätestens nach Ablauf der Hälfte des Anwendungszeitraums der Maßnahme Konsultationen ab.

Diese haben den Zweck,

a)
die Auswirkungen der Maßnahme zu untersuchen,
b)
zu prüfen, ob und inwieweit es angebracht ist, die Liberalisierung zu beschleunigen,
c)
zu prüfen, ob ihre Anwendung weiterhin erforderlich ist.

(2) Ist die Kommission im Anschluß an die Konsultationen nach Absatz 1 der Ansicht, daß die Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 11, 13, 16, 17 und 18 aufzuheben oder zu ändern sind, so verfährt sie wie folgt:

a)
Hat der Rat den Beschluß über die Maßnahme gefaßt, so schlägt die Kommission dem Rat vor, daß diese Maßnahmen aufgehoben oder geändert werden. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit;
b)
in allen anderen Fällen werden die gemeinschaftlichen Schutz- oder Überwachungsmaßnahmen von der Kommission geändert oder aufgehoben.

Betrifft dieser Beschluß regional geltende Überwachungsmaßnahmen, so gilt er ab dem sechsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

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