Artikel 22 VO (EG) 94/3285

(1) Die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer Schutzmaßnahme waren, dürfen in einem Zeitraum, der der Geltungsdauer der früheren Maßnahme entspricht, nicht erneut einer Schutzmaßnahme unterworfen werden. Dieser Zeitraum darf nicht kürzer als zwei Jahre sein.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Schutzmaßnahme mit einer Geltungsdauer von 180 Tagen oder weniger erneut auf die Einfuhren einer Ware angewandt werden, wenn

a)
seit Einführung einer Schutzmaßnahme auf die Einfuhren dieser Ware mindestens ein Jahr vergangen ist und
b)
eine solche Schutzmaßnahme in den fünf Jahren unmittelbar vor Einführung der Maßnahme nicht mehr als zweimal auf diese Ware angewandt wurde.

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