Artikel 23 VO (EG) 94/3285

Wenn die Interessen der Gemeinschaft es erfordern, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die geeigneten Maßnahmen erlassen, um auf internationaler Ebene die Rechte der Gemeinschaft oder aller Mitgliedstaaten wahrzunehmen oder die Verpflichtungen der Gemeinschaft oder aller Mitgliedstaaten zu erfüllen, insbesondere hinsichtlich des Handels mit Grundstoffen.

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