Artikel 2 VO (EG) 94/3285

Sollte die Entwicklung der Einfuhren Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich machen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Diese Mitteilung muß die verfügbaren Nachweise enthalten, wie sie sich aus den in Artikel 10 festgelegten Kriterien ergeben. Die Kommission leitet diese Mitteilung unverzüglich an alle Mitgliedstaaten weiter.

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