Artikel 1 VO (EG) 94/3285

(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in Drittländern, mit Ausnahme von

a)
Textilwaren, die unter eine spezifische Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/94 fallen;
b)
Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die in der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern aufgeführt sind.

(2) Die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren in die Gemeinschaft ist frei und unterliegt mithin — unbeschadet etwaiger Schutzmaßnahmen gemäß Titel V — keinen mengenmäßigen Beschränkungen.

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