Präambel VO (EG) 94/3285

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

gestützt auf die Regelungen über die gemeinsame Agrarmarktorganisation sowie die Regelungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, insbesondere die Vorschriften dieser Regelungen, die ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, daß mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung nur durch die in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen ersetzt werden können,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die gemeinsame Handelspolitik ist nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten. Die Verordnung (EG) Nr. 518/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 288/82(2) spielt eine wichtige Rolle im Rahmen dieser Politik.

Die Verordnung (EG) Nr. 518/94 wurde unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, insbesondere der Verpflichtungen aus Artikel XIX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), erlassen.

Der Abschluß der Uruguay-Runde hat zur Gründung der Welthandelsorganisation (WTO) geführt. Anhang I A des Übereinkommens zur Errichtung der WTO enthält unter anderem das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (GATT 1994) und ein Übereinkommen über Schutzmaßnahmen.

Das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen entspricht der Notwendigkeit, die Disziplinen des GATT 1994, insbesondere diejenigen des Artikels XIX, zu erläutern und zu verstärken. Es schreibt die Beseitigung der Schutzmaßnahmen vor, die sich diesen Regeln entziehen, wie die Maßnahmen zur Selbstbeschränkung der Ausfuhren, zur Vereinbarung einer geregelten Vermarktung oder ähnliche Maßnahmen bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr.

Das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen erfaßt auch EGKS-Waren. Daher gilt die gemeinsame Einfuhrregelung, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Schutzmaßnahmen, auch für diese Waren unbeschadet der Durchführungsbestimmungen eines spezifisch EGKS-Waren betreffenden Übereinkommens.

Aufgrund dieser neuen multilateralen Regeln muß die gemeinsame Einfuhrregelung, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Schutzmaßnahmen, präzisiert und erforderlichenfalls geändert werden.

Die Liberalisierung der Einfuhren, d. h. der Verzicht auf mengenmäßige Beschränkungen, bildet den Ausgangspunkt für die gemeinsame Einfuhrregelung.

Die Kommission muß durch die Mitgliedstaaten von jeder Gefahr unterrichtet werden, die sich aus der Entwicklung der Einfuhren ergibt und die die Einführung einer gemeinschaftlichen Überwachung oder die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnte.

Die Kommission muß in diesem Fall die Einfuhrbedingungen, die Einfuhrentwicklung und die verschiedenen Aspekte der Wirtschafts- und Handelslage sowie die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen prüfen.

Im Fall von gemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen ist die Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr von der Vorlage eines Einfuhrdokuments, das einheitlichen Kriterien entspricht, abhängig zu machen. Dieses Dokument muß auf einfachen Antrag des Einführers von den Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne daß damit für den Einführer ein Recht auf Einfuhr entsteht. Das Dokument kann daher nur so lange gültig sein, wie keine Änderung der Einfuhrregelung vorgenommen wird.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Überwachung unterrichten.

Es obliegt der Kommission und dem Rat, die Schutzmaßnahmen zu beschließen, die im Interesse der Gemeinschaft notwendig sind. Dieses Interesse ist als Ganzes, einschließlich insbesondere der Interessen der Gemeinschaftshersteller, der Verwender und der Verbraucher, zu betrachten.

Schutzmaßnahmen gegenüber einem Land, das Mitglied der WTO ist, können nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt wird, daß den Gemeinschaftsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, es sei denn, die internationalen Verpflichtungen ermöglichen eine Abweichung von dieser Regel.

Die Begriffe „ernsthafter Schaden” , „Gefahr eines ernsthaften Schadens” und „Gemeinschaftshersteller” müssen definiert und genauere Kriterien für die Feststellung der Schädigung festgelegt werden.

Vor Anwendung einer Schutzmaßnahme ist eine Untersuchung durchzuführen, ohne daß der Kommission damit die Möglichkeit genommen wird, in dringenden Fällen vorläufige Maßnahmen zu treffen.

Es sind genauere Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung, die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen, den Zugang der Ausfuhrländer und der betroffenen Parteien zu den eingegangenen Informationen und die Anhörung der betroffenen Parteien sowie über deren Möglichkeit zur Stellungnahme vorzusehen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Untersuchungen lassen die gemeinschaftlichen und die einzelstaatlichen Vorschriften über das Berufsgeheimnis unberührt.

Damit die Rechtssicherheit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erhöht wird, ist es ferner notwendig, für die Einleitung von Untersuchungen sowie im Interesse einer raschen Entscheidung über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen Fristen festzulegen.

Wenn die Schutzmaßnahmen in Form eines Kontingents getroffen werden, darf dessen Höhe in der Regel nicht unter dem Durchschnitt der Einfuhren in einem repräsentativen Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.

Falls das Kontingent auf die Lieferländer aufgeteilt wird, kann der Anteil jedes Landes im Einvernehmen mit diesen Ländern oder unter Berücksichtigung der Einfuhren in einem repräsentativen Zeitraum festgesetzt werden. Im Fall eines ernsthaften Schadens und eines unverhältnismäßig starken Anstiegs der Einfuhren kann von diesen Regeln unter Einhaltung der Verpflichtung zur Konsultation im Ausschuß für Schutzmaßnahmen der WTO abgewichen werden.

Die maximale Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen sollte festgelegt werden, und es sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung dieser Maßnahmen, ihre schrittweise Liberalisierung und ihre Überprüfung vorgesehen werden.

Es sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen gegenüber einer Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied der WTO keine Schutzmaßnahmen getroffen werden dürfen.

Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die sich auf eine Region oder mehrere Regionen der Gemeinschaft beschränken, können sich als angemessener erweisen als gemeinschaftsweit geltende Maßnahmen. Solche Maßnahmen sollten jedoch nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es keine Alternativlösungen gibt. Es ist sicherzustellen, daß sie befristet sind und das Funktionieren des Binnenmarkts möglichst wenig beeinträchtigen.

Zur Vereinheitlichung der Einfuhrregelung müssen die von den Einführern zu erfüllenden Formalitäten vereinfacht und unabhängig vom Ort der Warenabfertigung vereinheitlicht werden. Daher sollte vorgesehen werden, daß alle Formalitäten unter Verwendung der Formblätter nach dem dieser Verordnung beigefügten Muster erfüllt werden.

Im Rahmen der gemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen ausgestellte Einfuhrdokumente müssen unabhängig von dem ausstellenden Mitgliedstaat in der ganzen Gemeinschaft gültig sein.

Textilwaren, die unter die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen(3), fallen, sind Gegenstand einer Sonderbehandlung auf gemeinschaftlicher und auf internationaler Ebene, ausgenommen der Waren des Anhangs II, die in das GATT 1994 einbezogen werden. Sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Artikel 77, 81, 244, 249 und 280 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals.

Nationale Beschränkungen für unter den EGKS-Vertrag fallende Waren werden schrittweise nach Maßgabe der WTO-Vorschriften aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 518/94 ist daher aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 14. Dezember 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 77.

(3)

ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 1.

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