Artikel 10 VO (EG) 94/3286
Beweise
(1) Die Schadensprüfung stützt sich soweit zutreffend auf folgende Kriterien:
- a)
- Volumen der betreffenden Einfuhren oder Ausfuhren der Gemeinschaft, insbesondere deren erhebliche Zunahme oder Abnahme, sei es absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch auf dem betreffenden Markt;
- b)
- Preise der Konkurrenten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, insbesondere das Vorliegen einer erheblichen Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft oder auf Drittlandmärkten;
- c)
- Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie sie an der Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem: Produktion, Kapazitätsauslastung, Lagerhaltung, Absatz, Marktanteil, Preise (d.h. Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre), Gewinne, Kapitalerträge, Investitionen, Beschäftigung.
(2) Wird eine drohende Schädigung geltend gemacht, so prüft die Kommission auch, ob klar vorherzusehen ist, daß eine bestimmte Lage zu einer tatsächlichen Schädigung führen kann. Hierbei können unter anderem auch folgende Faktoren berücksichtigt werden:
- a)
- Steigerungsrate der Ausfuhren auf den Markt, auf dem Gemeinschaftswaren oder -dienstleistungen mit den betreffenden Waren oder Dienstleistungen im Wettbewerb stehen;
- b)
- im Ursprungs- oder Ausfuhrland bereits bestehende oder in vorhersehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazitäten und die Wahrscheinlichkeit, daß die hierdurch ermöglichten Ausfuhren für den unter Buchstabe a) genannten Markt bestimmt sein werden.
(3) Schädigungen, die durch andere Faktoren hervorgerufen werden, die einzeln oder zusammen ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf einen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben, dürfen nicht den betreffenden Praktiken zugerechnet werden.
(4) Werden handelsschädigende Auswirkungen geltend gemacht, so prüft die Kommission die Folgen dieser handelsschädigenden Auswirkungen auf die Wirtschaft der Gemeinschaft oder einer Region der Gemeinschaft oder einen bestimmten Sektor ihrer Wirtschaftstätigkeit. Zu diesem Zweck kann die Kommission soweit zutreffend die Faktoren in den Absätzen 1 und 2 berücksichtigen. Handelsschädigende Auswirkungen können unter anderem in Situationen auftreten, in denen die Handelsströme bei einer Ware oder Dienstleistungen infolge eines Handelshemmnisses verhindert, behindert oder umgeleitet werden, oder in Situationen, in denen Handelshemmnisse die Versorgung von Unternehmen der Gemeinschaft mit Produktionsmitteln (z.B. mit Teilen und Bauteilen oder Ausgangsstoffen) erheblich beeinträchtigt haben. Wird die Gefahr handelsschädigender Auswirkungen geltend gemacht, so prüft die Kommission ferner, ob klar vorherzusehen ist, daß sich eine bestimmte Situation wahrscheinlich zu tatsächlichen handelsschädigenden Auswirkungen entwickeln wird.
(5) Bei der Prüfung der Beweise für handelsschädigende Auswirkungen berücksichtigt die Kommission auch die Bestimmungen, Grundsätze oder Praktiken, die für das Recht auf ein Vorgehen nach den in Artikel 2 Absatz 1 genannten einschlägigen internationalen Handelsregeln gelten.
(6) Die Kommission prüft ferner alle anderen einschlägigen Beweise in dem Antrag auf Verfahrenseinleitung oder dem Antrag eines Mitgliedstaats. Dabei sind die Liste der Kriterien und die Hinweise in den Absätzen 1 bis 5 nicht erschöpfend, noch können eines oder mehrere dieser Kriterien und Hinweise notwendigerweise als maßgeblich für das Vorliegen einer Schädigung oder handelsverzerrender Auswirkungen angesehen werden.
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