Artikel 9 VO (EG) 94/3286

Vertrauliche Informationen

(1) Die gemäß dieser Verordnung erteilten Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

(2)

a)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und die vertraulich sind oder von einer an einem Untersuchungsverfahren beteiligten Partei vertraulich mitgeteilt werden, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt;
b)
Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung muß die Gründe für die Vertraulichkeit der Informationen sowie eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen oder eine Begründung enthalten, weshalb die Informationen nicht auf diese Weise zusammengefaßt werden können.

(3) Informationen werden in der Regel dann als vertraulich betrachtet, wenn sich ihre Bekanntgabe wahrscheinlich in erheblichem Maße nachteilig auf den Auskunftgeber oder die Informationsquelle auswirken würde.

(4) Stellt sich jedoch heraus, daß ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist und daß der Auskunftgeber weder bereit ist, die Informationen bekanntzugeben, noch ihrer Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefaßter Form zustimmt, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben.

(5) Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Institutionen der Gemeinschaft, insbesondere der Gründe für die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse, nicht entgegen. Diese Bekanntgabe muß dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

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