Artikel 8 VO (EG) 94/3286

Gemeinschaftliches Untersuchungsverfahren

(1) Wird für die Kommission ersichtlich, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen, und dass dies im Interesse der Union notwendig wäre, so verfährt die Kommission wie folgt:

a)
Sie gibt die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt. Diese Bekanntmachung bezeichnet die betroffene Ware oder Dienstleistung und die betroffenen Länder, legt die eingegangenen Informationen in zusammengefasster Form dar und weist darauf hin, dass der Kommission alle in diesem Zusammenhang sachdienlichen Angaben zu übermitteln sind. Sie setzt eine Frist fest, innerhalb deren interessierte Parteien den Antrag stellen können, von der Kommission nach Absatz 5 mündlich angehört zu werden.
b)
Sie unterrichtet offiziell die Vertreter des Landes oder der Länder, die Gegenstand des Verfahrens sind, mit denen gegebenenfalls Konsultationen durchgeführt werden.
c)
Sie führt die Untersuchung auf Unionsebene in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durch.

Entscheidet die Kommission, dass der Antrag genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(2)

a)
Bei Bedarf holt die Kommission alle von ihr für erforderlich erachteten Informationen ein und bemüht sich darum, diese Informationen vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Unternehmen oder Organisationen bei den Einführern, Händlern, Vertretern, Herstellern oder Dienstleistungserbringern, wirtschaftlichen Organisationen und Berufsverbänden zu überprüfen.
b)
Erforderlichenfalls führt die Kommission Untersuchungen im Gebiet von Drittländern durch, sofern die Regierungen der betreffenden Länder offiziell unterrichtet wurden und innerhalb einer angemessenen Frist keine Einwände erheben.
c)
Die Kommission wird bei ihrer Untersuchung von Bediensteten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Überprüfungen vorgenommen werden, unterstützt, sofern der Mitgliedstaat dies wünscht.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Antrag und nach den von ihr festgelegten Modalitäten alle für diese Untersuchung erforderlichen Informationen.

(4)

a)
Die Antragsteller, die betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Vertreter der betroffenen Länder können alle der Kommission zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der für den Dienstgebrauch der Kommission und der Verwaltungen bestimmten Dokumente einsehen, soweit sie für die Vertretung ihrer Interessen erheblich und nicht vertraulich im Sinne von Artikel 9 sind und von der Kommission bei ihrem Untersuchungsverfahren verwendet werden. Die betroffenen Personen richten zu diesem Zweck schriftlich einen mit Gründen versehenen Antrag an die Kommission, in dem die gewünschten Unterlagen angegeben werden.
b)
Die Antragsteller, die betroffenen Ausführer und Einführer und die Vertreter der betroffenen Länder können beantragen, über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen, die sich aus dem Untersuchungsverfahren ergeben, unterrichtet zu werden.

(5) Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie innerhalb der Frist, die in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Bekanntmachung festgesetzt ist, eine solche Anhörung schriftlich beantragt und dargelegt haben, daß sie vom Ausgang des Verfahrens in erster Linie betroffene Parteien sind.

(6) Ferner gibt die Kommission den in erster Linie betroffenen Parteien auf Antrag Gelegenheit zusammenzutreffen, damit widersprechende Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei trägt sie den berechtigten Interessen der Parteien und der notwendigen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen Rechnung. Keine Partei ist verpflichtet, an einer Zusammenkunft teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich.

(7) Werden die von der Kommission verlangten Auskünfte nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Schlußfolgerungen aufgrund der verfügbaren Angaben gezogen werden.

(8) Nach Abschluß der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Ausschuß einen Bericht. Dieser Bericht ist in der Regel innerhalb von fünf Monaten nach Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens vorzulegen, es sei denn, daß die Kommission diese Frist wegen der Schwierigkeiten der Untersuchung auf sieben Monate verlängert.

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