Artikel 7 VO (EG) 94/3286

Ausschussverfahren

(1)

a)
Die Kommission wird vom Ausschuss „Handelshemmnisse” (im Folgenden „Ausschuss” ) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
b)
Wird auf diesen Buchstaben Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
c)
Wird auf diesen Buchstaben Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Die Kommission übermittelt die gemäß dieser Verordnung bereitgestellten Informationen auch dem Europäischen Parlament und dem Rat, damit diese die weiterreichenden Folgen für die gemeinsame Handelspolitik abwägen können.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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