Artikel 6 VO (EG) 94/3286

Antragstellung durch einen Mitgliedstaat

(1) Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission die Einleitung der in Artikel 1 genannten Verfahren beantragen.

(2) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission zur Begründung ihres Antrags ausreichende Beweise für das Vorliegen von Handelshemmnissen sowie die dadurch verursachten Auswirkungen. Ist der Nachweis einer Schädigung oder handelsschädigender Auswirkungen angezeigt, so ist dieser, soweit zutreffend, anhand der in Artikel 10 aufgeführten Kriterien zu erbringen.

(3) Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von diesen Anträgen.

(4) Stellt sich heraus, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, wird der Mitgliedstaat hiervon unterrichtet.

Entscheidet die Kommission, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(5) Die Kommission beschließt über die Einleitung eines gemeinschaftlichen Untersuchungsverfahrens so bald wie möglich nach Eingang eines Antrags auf Verfahrenseinleitung durch einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 6; der Beschluß ergeht in der Regel innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung; diese Frist kann auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Antragstellers unterbrochen werden, um die Einholung zusätzlicher Informationen zu ermöglichen, die notwendig sein können, um die Stichhaltigkeit des Antrags in vollem Umfang zu beurteilen.

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