Artikel 5 VO (EG) 94/3286

Antragsverfahren

(1) Der Antrag ist an die Kommission zu richten, die den Mitgliedstaaten eine Abschrift zugehen läßt.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden; in diesem Fall kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, daß dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(3) Stellt sich heraus, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet.

Entscheidet die Kommission, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(4) Die Kommission beschließt über die Einleitung eines gemeinschaftlichen Untersuchungsverfahrens so bald wie möglich nach Eingang eines Antrags auf Verfahrenseinleitung gemäß Artikel 3 oder 4; der Beschluß ergeht in der Regel innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung; diese Frist kann auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Antragstellers unterbrochen werden, um die Einholung zusätzlicher Informationen zu ermöglichen, die notwendig sein können, um die Stichhaltigkeit des Antrags in vollem Umfang zu beurteilen.

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