Artikel 4 VO (EG) 94/3286

Antrag auf Verfahrenseinleitung im Namen von Unternehmen der Gemeinschaft

(1) Jedes Unternehmen der Gemeinschaft sowie jede Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines oder mehrerer Unternehmen der Gemeinschaft handelt, die nach ihrem Dafürhalten handelsschädigende Auswirkungen infolge von Handelshemmnissen erlitten haben, die sich auf den Markt eines Drittlandes auswirken, kann einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen.

(2) Der Antrag muß genügend Beweise für das Vorliegen von Handelshemmnissen und dadurch verursachte handelsschädigende Auswirkungen haben. Der Nachweis der handelsschädigenden Auswirkungen ist, soweit zutreffend, anhand der in Artikel 8 aufgeführten Faktoren zu erbringen.

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