Artikel 3 VO (EG) 94/3286

Antrag auf Verfahrenseinleitung im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(1) Jede natürliche oder juristische Person sowie jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, der sich durch Handelshemmnisse, die sich auf den Markt der Gemeinschaft auswirken, für geschädigt hält, kann einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen.

(2) Der Antrag muß genügend Beweise für das Vorliegen des Handelshemmnisses und für eine dadurch verursachte Schädigung enthalten. Der Nachweis der Schädigung ist soweit zutreffend anhand der in Artikel 10 aufgeführten Faktoren zu erbringen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.