Artikel 2 VO (EG) 94/3286

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als „Handelshemmnisse” alle von einem Drittland eingeführten oder beibehaltenen Handelspraktiken, gegen die die internationalen Handelsregeln das Recht zu einem Vorgehen einräumen. Dieses Recht zu einem Vorgehen besteht, wenn die internationalen Handelsregeln entweder eine Praktik vollständig verbieten oder der von dieser Praktik betroffenen Partei das Recht geben, sich um die Beseitigung der Auswirkungen dieser Praktik zu bemühen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten vorbehaltlich des Absatzes 8 als „Rechte der Gemeinschaft” die internationalen Handelsrechte, auf die sie sich aufgrund der internationalen Handelsregeln berufen kann. In diesem Zusammenhang sind die internationalen Handelsregeln in erster Linie diejenigen, die im Rahmen der WTO vereinbart und in den Anhängen zu dem WTO-Übereinkommen festgelegt sind, können aber auch diejenigen sein, die in anderen Übereinkünften festgelegt sind, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist und die Regeln für den Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern enthalten.

(3) Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Schädigung” jede bedeutende Schädigung, die ein Handelshemmnis einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt bei einer Ware oder Dienstleistung verursacht oder zu verursachen droht.

(4) Im Sinne dieser Verordnung gelten als „handelsschädigende Auswirkungen” Auswirkungen, die ein Handelshemmnis für die Unternehmen der Gemeinschaft auf dem Markt eines Drittlandes verursachen oder zu verursachen drohen und die erhebliche Folgen für die Wirtschaft der Gemeinschaft oder einer Region der Gemeinschaft oder für einen Sektor ihrer Wirtschaftstätigkeit haben. Die Tatsache, daß der Antragsteller unter derartigen handelsschädigenden Auswirkungen leidet, wird allein nicht als ausreichend angesehen, um ein Vorgehen der Gemeinschaftsorgane zu rechtfertigen.

(5) Unter dem Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft” sind alle Hersteller oder Dienstleistungserbringer in der Gemeinschaft zu verstehen, die

Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, welche der durch ein Handelshemmnis betroffenen Ware oder Dienstleistung gleichartig sind, oder

Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, welche mit der vorgenannten Ware oder Dienstleistung unmittelbar konkurrieren, oder

Verbraucher oder Verarbeiter der durch ein Handelshemmnis betroffenen Ware oder Verbraucher oder Nutzer der durch ein Handelshemmnis betroffenen Dienstleistung sind,

oder diejenigen Hersteller oder Dienstleistungserbringer, deren Gesamtproduktion einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Ware oder Dienstleistung ausmacht; ausgenommen sind jedoch folgende Fälle:

a)
Sind Hersteller oder Dienstleistungserbringer mit Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der Ware oder Dienstleistung, die angeblich von Handelshemmnissen betroffen ist, so ist es zulässig, unter dem Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft” nur die übrigen Hersteller oder Dienstleistungserbringer zu verstehen.
b)
Unter außergewöhnlichen Umständen können die Hersteller oder Dienstleistungserbringer einer Region der Gemeinschaft als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angesehen werden, wenn ihre zusammengerechnete Produktion den Großteil der betreffenden Produktion in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten ausmacht, in dem oder denen sich diese Region befindet, sofern sich die Auswirkungen des Handelshemmnisses auf diesen Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten konzentrieren.

(6) Der Begriff „Unternehmen der Gemeinschaft” bezeichnet eine Gesellschaft oder Firma, die im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Gemeinschaft hat und durch die Herstellung der Waren oder die Dienstleistungen, welche Gegenstand der Handelshemmnisse sind, unmittelbar betroffen ist.

(7) Für die Zwecke dieser Verordnung läßt der Begriff „Dienstleistungserbringer” in Verbindung mit dem Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft” , wie er in Absatz 5 bestimmt ist, wie auch mit dem Begriff „Unternehmen der Gemeinschaft” , wie er in Absatz 6 bestimmt ist, die nichtkommerzielle Natur unberührt, die die Erbringung einer besonderen Dienstleistung nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats haben kann.

(8) Im Sinne dieser Verordnung gelten als „Dienstleistungen” die Dienstleistungen, für die die Gemeinschaft nach Artikel 113 des Vertrags internationale Übereinkünfte schließen kann.

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