Artikel 1 VO (EG) 94/3286
Ziele
Diese Verordnung legt die Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik fest, um die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln zu gewährleisten, insbesondere denjenigen, die im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbart werden, die im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen und Verfahren darauf abzielen
- a)
- gegen Handelshemmnisse vorzugehen, die sich auf den Gemeinschaftsmarkt auswirken, um die dadurch verursachte Schädigung zu beseitigen;
- b)
- gegen Handelshemmnisse vorzugehen, die sich auf den Markt eines Drittlandes auswirken, um die dadurch hervorgerufenen handelsschädigenden Auswirkungen zu beseitigen.
Diese Verfahren finden insbesondere auf die Einleitung, die Durchführung und den Abschluß internationaler Streitbeilegungsverfahren im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik Anwendung.
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