Präambel VO (EG) 94/3286
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
gestützt auf die Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen sowie die aufgrund von Artikel 235 des Vertrags erlassenen Regelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und insbesondere auf diejenigen Bestimmungen, die ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, daß alle mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung nur durch die in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen ersetzt werden können,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die gemeinsame Handelspolitik ist insbesondere bezüglich der Anwendung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten.
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 des Rates vom 17. September 1984 zur Stärkung der gemeinsamen Handelspolitik und insbesondere des Schutzes gegen unerlaubte Handelspraktiken(2) sind Verfahren geschaffen worden, die der Gemeinschaft die Möglichkeit geben,
- —
-
gegen unerlaubte Handelspraktiken vorzugehen, um die dadurch verursachte Schädigung zu beheben,
- —
-
die uneingeschränkte Ausübung der Rechte der Gemeinschaft in bezug auf die Handelspraktiken der Drittländer sicherzustellen.
Die bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, daß nach wie vor die Notwendigkeit besteht, gegen die von Drittländern eingeführten oder beibehaltenen Handelshemmnisse vorzugehen, und daß sich das Konzept in der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 nicht in vollem Umfang als wirksam erwiesen hat.
Daher erscheint es notwendig, neue und bessere Verfahren der Gemeinschaft einzuführen, um die effektive Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln zu gewährleisten.
Die internationalen Handelsregeln sind in erster Linie diejenigen, die im Rahmen der WTO vereinbart und in den Anhängen zu dem WTO-Übereinkommen festgelegt sind, können aber auch diejenigen sein, die in anderen Übereinkünften festgelegt sind, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist und die Regeln für den Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern enthalten, und es empfiehlt sich, eine klare Vorstellung von den Arten von Übereinkünften zu geben, auf die sich der Begriff „internationale Handelsregeln” bezieht.
Die vorgenannten Verfahren der Gemeinschaft sollen sich auf einen Rechtsmechanismus nach dem Gemeinschaftsrecht stützen, der vollauf transparent wäre und gewährleisten würde, daß der Beschluß, sich auf die Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln zu berufen, auf der Grundlage genauer Sachinformationen und einer Rechtsanalyse gefaßt wird.
Mit diesem Mechanismus sollen Verfahren geschaffen werden, um zu beantragen, daß die Gemeinschaftsorgane gegen die von Drittländern eingeführten oder beibehaltenen Handelshemmnisse, die eine Schädigung hervorrufen oder andere handelsschädigende Auswirkungen haben, vorgehen, sofern das Recht zu einem Vorgehen gegen derartige Hemmnisse nach den einschlägigen internationalen Handelsregeln besteht.
Das Recht der Mitgliedstaaten, diesen Mechanismus in Anspruch zu nehmen, soll jedoch nicht die Möglichkeit berühren, gleiche oder ähnliche Angelegenheiten über andere bestehende Gemeinschaftsverfahren und insbesondere in dem Ausschuß nach Artikel 113 des Vertrags zur Sprache zu bringen.
Die institutionelle Rolle des Ausschusses nach Artikel 113 des Vertrags bei der Beratung der Organe der Gemeinschaft in allen Fragen der Handelspolitik soll beachtet werden. Daher soll dieser Ausschuß über die Entwicklung von Einzelfällen unterrichtet werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, die weiterreichenden politischen Folgen zu erwägen.
Erweist sich eine Übereinkunft mit einem Drittland als das am ehesten geeignete Mittel zur Beilegung eines Streits im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis, so werden die diesbezüglichen Verhandlungen nach den Verfahren des Artikels 113 des Vertrags und insbesondere im Benehmen mit dem mit diesem Artikel eingesetzten Ausschuß geführt.
Es empfiehlt sich zu bekräftigen, daß die Gemeinschaft im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen handeln und — sofern sich diese Verpflichtungen aus Übereinkünften ergeben — das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten, das mit diesen Übereinkünften bezweckt wird, wahren muß.
Es empfiehlt sich ferner zu bekräftigen, daß alle nach diesen Verfahren getroffenen Maßnahmen mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar sein müssen und sonstigen Maßnahmen in nicht von dieser Verordnung erfaßten Fällen, die unmittelbar nach Artikel 113 des Vertrages getroffen werden können, nicht entgegenstehen.
Es ist weiter angebracht, die Verfahrensregeln zu bestätigen, die bei der Untersuchung zu befolgen sind, insbesondere die Rechte und Pflichten der Gemeinschaftsbehörden und der betroffenen Parteien, sowie die Bedingungen, unter denen interessierte Parteien Zugang zu Informationen erhalten und darum ersuchen können, über die wichtigsten Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, die sich aus dem Untersuchungsverfahren ergeben.
Wenn die Gemeinschaft nach dieser Verordnung tätig wird, ist der Notwendigkeit eines zügigen und wirksamen Vorgehens durch die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beschlußfassungsverfahren Rechnung zu tragen.
Der Kommission und dem Rat obliegt es, nur dann gegen die von Drittländern eingeführten oder beibehaltenen Handelshemmnisse im Rahmen der internationalen Rechte und Pflichten der Gemeinschaft vorzugehen, wenn die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern. Die Kommission und der Rat sollen bei der Abwägung dieser Interessen die Standpunkte aller von dem Verfahren betroffenen Parteien gebührend berücksichtigen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 14. Dezember 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) (SIC! ABl. Nr. C 18 vom 23.1.1995).
- (2)
ABl. Nr. L 252 vom 20.9.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10.3.1994, S. 10).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.