Artikel 12 VO (EG) 94/3286
Anwendung handelspolitischer Maßnahmen
(1) Stellt sich in dem Untersuchungsverfahren — es sei denn, die tatsächliche und rechtliche Lage macht ein echtes Untersuchungsverfahren überflüssig — heraus, daß die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern, um die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln mit dem Ziel zu gewährleisten, die Schädigung oder die handelsschädigenden Auswirkungen von Handelshemmnissen, die von Drittländern eingeführt oder beibehalten werden, zu beseitigen, so werden die geeigneten Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 13 beschlossen.
(2) Ist die Gemeinschaft aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen zur Durchführung eines vorherigen internationalen Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahrens verpflichtet, so werden die in Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen erst nach Abschluß dieses Verfahrens und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Verfahrens beschlossen. Hat die Gemeinschaft ein internationales Streitbeilegungsorgan ersucht, die Maßnahmen zu bezeichnen und zu genehmigen, die für die Umsetzung der Ergebnisse eines internationalen Streitbeilegungsverfahrens angemessen sind, so müssen die handelspolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft, die infolge einer solchen Genehmigung erforderlich werden, mit der Empfehlung des internationalen Streitbeilegungsorgans vereinbar sein.
(3) Es können handelspolitische Maßnahmen getroffen werden, die mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen und Verfahren vereinbar sind; dazu gehören insbesondere
- a)
- die Aussetzung oder Rücknahme von in handelspolitischen Verhandlungen vereinbarten Zugeständnissen;
- b)
- die Anhebung bestehender Zollsätze oder die Einführung anderer Einfuhrabgaben;
- c)
- die Einführung mengenmäßiger Beschränkungen oder jeder anderen Maßnahme, welche die Einfuhr- oder Ausfuhrbedingungen verändert oder den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit dem betreffenden Drittland in anderer Weise beeinflußt.
(4) Die entsprechenden Beschlüsse werden mit Gründen versehen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Diese Veröffentlichung gilt ebenfalls als Unterrichtung der hauptsächlich betroffenen Länder und Parteien.
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