Artikel 13 VO (EG) 94/3286

Beschlussfassungsverfahren

(1) Wenn die Union im Anschluss an einen Antrag nach Artikel 3, Artikel 4 oder Artikel 6 förmliche internationale Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahren anwendet, werden die Entscheidungen über die Einleitung, die Durchführung und den Abschluss dieser Verfahren von der Kommission gefasst.

Beschließt die Kommission, förmliche internationale Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahren einzuleiten, durchzuführen oder abzuschließen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Union nach Beachtung von Artikel 12 Absatz 2 über handelspolitische Maßnahmen entscheiden muss, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 12 zu treffen sind, so beschließt sie unverzüglich nach Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gegebenenfalls nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder sonstiger anwendbarer Verfahren.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50).

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